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Jetzt zur Juristerei :

Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Ich bin auch kein Anwalt (geworden), leider. Vielleicht hätte ich es dann heute leichter. Aber ein einigermaßen gesundes Rechtsempfinden und ein bißchen logisches Denken habe ich mir erhalten. Und lesen und zuhören kann ich auch noch.

Und einen pfiffigen intelligenten Anwalt hier in Wiesbaden kann ich auch (unentgeltlich) benennen. Der ist übrigens Spezialist für Wirtschafts- fragen (und Delikte) sowie Internet-Probleme.
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Ein brand aktueller Bericht von Richard Sietmann mit der sehr mißverständlichen Überschrift
"Das Urheberrecht kennt kein Recht auf Privatkopie" steht in der c´t Nr. 16 vom Juli 2004 auf Seite 158, also ein Interview mit Justizministerin Zypries und dem Ministerialdirektor Hucko.

Auf den Unterseiten stehen einige Kommentare.

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Neu vom Juli 2006
Kostenloses Buch (Skript) zum Online-Recht mit sechstem Update
Skriptum Internet-Recht (Stand: Juni 2006)

www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/materialien.html
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Juli 2004 Neu:
Die "Gebühren" für Gerichte und Anwälte sind erhöht worden. Also aufpassen. Gebühren für Anwälte ? Laut Duden und/oder Brockhaus sind Gebühren eigentlich "Entgelte für hoheitliche Aufgaben". Also bei Gerichten kann ich das nachvollziehen, aber bei Anwälten erschließt sich mir diese Definition überhaupt nicht.

Das Gleiche gilt übrigens auch für Telekom- und "Provider- Gebühren". Die Telekom berechnet auf ihren Rechnungen seit einigen Jahren richtigerweise Bereitstellungs- und Verbindung- "Entgelte". Viele mir bekannte Anwälte liqidieren daher (nicht den Mandant, sondern) ihre Dienstleistungen.

Darum : "Bundes Rechts Anwalts Gebührenverordnung" = BRAGO, auch so ein alter Unsinn aus vergangener Zeit.

Jetzt neu +20% ab 1.7.2004 - noch mehr aufpassen. - Aaaahhhh, jetzt ist es amtlich : BRAGO gibts seit Juli 2004 nicht mehr, es heißt jetzt RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Damit ist es aus mit den Anwalts-"gebühren".
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Also, die Privatkopie eines Musik-Stückes auf einen Datenträger ist nach wie vor erlaubt. Weiter unten steht der original Wortlaut des Gesetzes. Die vorhandenen gesetztlichen Einschränkungen sind nach den mir vorliegenden Unterlagen vernünftig und nachvollziehbar. Auch die neuen Einschränkungen ab 2004 betreffen alleine die neuen sogenannten (angeblich) kopiergeschützten CD´s, also die UN-CD´s oder DVD´s. Das ist aber überhaupt nicht meine Welt und darum auch nicht Teil dieser Betrachtung.

Aufgrund von Hinweisen aus wohlinformierten Fachkreisen sei hier angemerkt, daß die neue Rechtsprechung auch die Herkunft (Quellen) der (alten) bereits vorhandenen Musik-Stücke betrifft. Doch davon weiter unten mehr (siehe Zumutbarkeits- Regel)
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Die einschlägigen Urteile interpretieren das so:

Eine natürliche Person (also ein Mensch - im Gensatz zu einer juristischenPerson) darf für (sich und/oder) eine (nachweisbar) befreundete zweite (weitere) Person eine unentgeltliche private Kopie eines oder mehrerer Musikstücke anfertigen. Die Grenze, ab der man konkret ein kommerzielles Interesse unterstellen kann (bzw. unterstellt), sind mehr als (ca.) 7 private Kopien (eines Stückes) oder die Weitergabe (eines Stückes) an mehr als 7 Personen. Im Einzefall kann das auch darunter (also unter 7 Kopien) liegen.

Auf keinen Fall darf in irgend einer Weise Geld oder geldwerter Ersatz im Spiel sein. Die Personen müssen sich persönlich kennen, ich habe das an anderer Stelle als Freund im Sinne des Wortes "Freund" beschrieben. Ein Telefonat oder eine flüchtige Begegnung auf einem Bahnhof, in der Disko oder im Bus reichen dazu nicht aus.

Der Geber, also der, der die Kopie anfertigt und weitergibt, muß sich "entsprechend seinen Möglichkeiten" vergewissern, daß er legale Kopien der Stücke besitzt, die er weiter gibt. Dabei kommt in den Urteilen immer wieder die sogenannte Zumutbarkeits-Regel zum Tragen.

Früher (in der Zeit vor dem PC) war es einfach so, daß der "Geber" die Schallplatte besaß oder die Kassette, also den bis dato bekannten Datenträger. Später gab es dazu noch hochwertige (ebenfalls legale) Rundfunk Mitschnitte, die durchaus von der Qualiät einer Schallplatte nicht mehr zu unterscheiden waren. Und damit war der unbestrittene bzw. korrekte Nachweis der legalen Herkunft damals schon fast nicht mehr möglich, also "zumutbar".

Heutzutage kommen weitere, noch modernere Datenträger hinzu, die auch die Menge der Titel bei weitem nicht mehr so einschränken wie die analoge Technik der siebziger und achtziger Jahre. Damals wurde ein Tonband oder eine Kassette weiter gegeben. Heute ist es eine ZIP-Disk oder eine CD oder Musik-DVD oder sogar ein Memory-Stick. Vor allem die Menge der Stücke, die als Wave- oder MP3- Dateien auf einem handelsüblichen PC (200 Gigabyte in Mitte 2005) zu speichern sind, unabhängig von der Qualität, läßt diese Zumutbarkeits-Regel nicht mehr greifen.

Wenn ich also Musik-Stücke ( z.B. Lieder von Udo Jürgens) von meinem Freund geschenkt bekommen habe und diese Lieder in mein "Udo Verzeichnis" einsortiere, kann ich nicht mehr zumutbar nachvollziehen, aus welcher Quelle das eine oder andere Stück stammt. Es ist schlichtweg unzumutbar, bei ca. 7000 Stücken diesen Nachweis zu verlangen.

Ich muß mir nur sicher sein, daß heißt, ich muß es glauben oder geglaubt haben, daß derjenige über das entsprechende Recht verfügt hatte (bzw. mir das glaubwürdig dargelegt hatte), der mir Stücke geschenkt hat.

Oberster Aspeckt ist und bleibt, es darf in keiner Weise, nicht mal im Ansatz, der Verdacht einer kommerziellen Verwendung oder eines geschäftlichen Handels entstehen. So sieht es der Gesetzgeber und das ist meiner Meinung nach auch korrekt und akzeptabel.

Und gerade darauf wollen die Anwälte, Spione, verdeckten Ermittler, Detektive und sonstigen Vertreter der MI hinaus. Der Rest mit den diffamierenden Plakaten oder den besonders blöden Werbespots und dem martialischen Sprachgebrauch vom "Raub"- Kopieren ist leider ziemlich dämliches blödes Marketing und höchstwahrscheinlich ein Ablenkungsmanöver vor den eigenen Aktionären, Eigentümern oder Geldgebern, die ja auch den Niedergang einer ganzen eingeschlafenen Musikindustrie hautnah mitbekommen.

Und das gleich paralell zum Werteverlust ihrer Aktien-Anteile, das wurmt natürlich. Gerade habe ich ein Paradoxum gelesen (Juli 2004). Die amerikanische Softwarefirma SCO möchte jetzt (erst) von IBM die Argumente geliefert haben, mit denen sie IBM bereits vor über einem Jahr wegen Softwareklau verklagt hat. Das ist aus meiner Sicht so völlig irre, daß wir Deutschen es nie begreifen werden. Aber die Amis kennen den Begriff Schildbürger nicht, also auch deren Streiche nicht.

Daß das ganze Verklagen und Prozessieren am Ende ausgeht wie ein Eigentor, sagt mir mein gesunder Menschenverstand und mein Gefühl im Bauch. Leider leider habe ich mich in den letzten 35 Jahren bezüglich meines Gefühles im Bauch nur sehr sehr selten geirrt.

An andere Stelle auf unseren Provider Seiten habe ich ganz vorsichtig den Niedergang der Dot Com Blase bereits 1999 vorausgesagt, wir waren damals bereits seit 1996 Provider (ISP) und standen im knallharten Wettbewerb. Aber auch wir konnten im ach so "lukrativen aufstrebenden Milliarden-Markt" in China, Afrika und Indien nicht die 3 Milliarden Chinesen, 1 Milliarde Afrikaner und 1 Milliarde Inder als potentielle Kunden erreichen, die unsere Profite sichern sollten. Jedenfalls war uns das von den immer so klugen und fähigen Marktforschern und internationalen Analysten ernsthaft so prognostiziert worden.

Hier der original Wortlaut

aus dem immer noch gültigen
§53 UrhG Absatz 1 : Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.

Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine "offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage" verwendet wird.

Halten wir fest: Wort wörtlich steht dort "einzelne Vervielfältigungen eines Werkes". Damit sind 5 Cat Stevens Titel und 3 von Tina Turner und 9 von Jennifer Rush und weitere einzelne Titel "einzelne Vervielfältigungen einzelner Werke".

Jetzt kann man zur juristischen Wortklauberei übergehen und Haarspalterei betreiben. In Zusammenhang mit den übrigen Paragraphen des UrhG (insbesondere mit denen über die Vergütung) ist es wurscht, ob man in einem Gesetzestext etwas zuläßt, also erlaubt, oder etwas verbietet, also nicht zuläßt.

Und so wäre es ziemlich komisch, daß ich die MI verklagen müsste oder würde, um meine gekauften und damit GEMA mäßig pauschal abgegoltenen CDs duplizieren zu dürfen. Auch besitze ich ja das Original, so hoffe (glaube) ich jedenfalls, sonst wäre der Händler zu verklagen. Ich kopiere sie und es liegt nun an der vermeintlich geschädigten Partei, zu klagen. Wie gesagt, wir sprechen ausschließlich über Musik und von der $53 Abs.1 Kopie.
Die Einschränkungen bezüglich der Fotokopien lasse ich mal außen vor, da ich dort nicht so bewandert bin und wir die Musik noch nicht mit dem Fotokopierer vervielfältigen können.

Das mit der "offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage" habe ich mit der Zumutbarkeitsregel zitiert.

Unklar ist, wenn Sie mit dem Kauf einer UN-CD GEMA Gebühren bezahlt hätten, ob dann dieser $53 Abs.1 eingeklagt werden kann, denn damit hätten Sie ja pauschal für das private Kopieren bezahlt. Das dürfte dann nicht ausgeschlossen sein, aber die Gedanken der Politiker sind oft verworren..............

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